Pfandrecht Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten um eine Forderung zu befrie

Pfandrecht

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Ohne die Verschaffung unmittelbaren Besitzes (Faustpfand) kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen rechtsgeschäftlich nicht begründet werden. Bei Forderungen als Pfand tritt an die Stelle der Übergabe die Anzeige an den Drittschuldner und evtl. die Übergabe von Urkunden, wie Sparbuch oder Versicherungspolice. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden und auf die Verpfändung von Wertpapieren und Lebensversicherungen. Ebenfalls möglich ist die Bestellung eines Nutzungspfandes, das neben der Sicherung bereits das Ziehen von Nutzungen zur Reduzierung der gesicherten Forderung gestattet. Soll der Besitz beim Darlehensnehmer verbleiben, etwa weil zu benutzende Fahrzeuge oder Maschinen als Sicherungsmittel verwendet werden sollen, so weicht die Rechtspraxis auf die Sicherungsübereignung aus.

Das Pfandrecht erlischt

  • mit Erlöschen der Forderung, für die es besteht,
  • durch Aufhebung durch den Gläubiger,
  • durch freiwillige Rückgabe der Sache oder
  • durch rechtmäßige Veräußerung.

Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht nicht (wie in anderen Rechtsordnungen) durch Verfall des Eigentums an den Pfandgläubiger, sondern im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Forderung muss fällig sein (Pfandreife) (§1228 BGB)
  • Der Verkauf muss angedroht sein (§1234 Abs. 1 BGB)
  • Verkauf frühestens 1 Monat nach Androhung möglich (§1234 Abs. 2 BGB):
    • nur gegen Barzahlung (§1238 BGB)
    • entweder durch öffentliche Versteigerung (§1235 Abs. 1 BGB), wobei Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekanntzugeben sind (§1237 BGB)
    • oder durch Verkauf über einen Makler, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat (§1235 Abs. 2 BGB)

Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§1282 BGB).

Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.

Gesetzliches Pfandrecht

Im deutschen Recht gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Gesetz das Entstehen von Pfandrechten anordnet. Es sind dies Fälle, in denen eine Vertragspartei (wie etwa der Vermieter, der Werkunternehmer oder der Spediteur) typische Vorausleistungen erbringt. Dem Sicherungsbedürfnis des Vorleistenden wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, an der zu bearbeitenden Sache (etwa dem reparierten Fahrzeug) oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.

Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.

Pfändungspfandrecht

Die deutsche ZPO verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher.

Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind (nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich). Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht. Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung den Erlös behalten zu dürfen und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein. Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar). Die öffentlich rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben. Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.